Gebietsmonopol
Alleinauslieferungsrecht des Grossisten
Die Verlage haben die Vertriebsrechte ihrer Objekte jeweils für ein bestimmtes, von ihnen festgelegtes Territorium einem Grossounternehmen in Allein-auslieferung übertragen. Dieses Presse-Grosso muss sowohl alle Verlage als auch alle durch ihn belieferten Einzelhändler prinzipiell gleichbehandeln.
Der Grossist wiederum darf nur innerhalb der ihm vom Verlag vorgegebenen Grenzen an Einzelhändler vertreiben.
Ohne das Gebietsmonopol
- würden sich mehrere Grossisten um die besonders umsatzstarken Titel streiten.
- würe eine Ablehnung von bestimmten Titeln aus wirtschaftlichen, politischen bzw. Gründen des persönlichen Geschmacks möglich
- unterbliebe die Belieferung unwirtschaftlicher Angebotsstellen
Verlage legen verbindlich für Grossisten und Einzelhändler die jeweiligen Abgabepreise und den Endverkaufspreis fest.
Die Preisbindung
- schließt den Preiswettbewerb im Pressehandel aus, jeder Händler hat die gleichen Verkaufschancen. Spezialgeschäfte, die Presse nur als Randsortiment führen, können neben großen Handelseinrichtungen bestehen.
- entzieht Presseerzeugnisse der Preisspekulation, z. B. wenn aufgrund brisanter Meldungen eine Verknappung eintritt.